kurze Erklärungen zu einigen Finanzierungsformen

 

Leasing

Unter Leasing wird die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern gegen Entgelt verstanden. Basis ist immer ein Leasingvertrag. Das Wort "Leasing" stammt aus dem Englischen "to lease" und bedeutet so viel wie vermieten bzw. verpachten.

 

Mietkauf

Eine Finanzierungsvariante, bei der die Aktivierung des Leasingobjektes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Mietkäufer erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasinggeber aktiviert dabei eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wichtig ist, dass die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate voll vom Mietkäufer zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate auf den Mietkäufer über. Mietkauf bietet sich als Finanzierungsform dann an, wenn bei bestimmten Fördermaßnahmen die Aktivierung des Investitionsgutes in der Bilanz des Mietkäufers Bedingung ist, oder aber bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer sich für den Mietkäufer zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.

 

Finanzierungs-Leasing

Verträge, die mittel- oder langfristigen Charakter haben. Mit einer unkündbaren Grundmietzeit, die kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts sind.

 

Schlussratenfinanzierung

(Ballonfinanzierung)
Nur bei Finanzierungsmodellen: Der Darlehensnehmer tilgt über die Laufzeit das Darlehen nur zu einem gewissen Teil und löst am Vertragsende das Darlehen über die höhere Schlussrate ab. Nicht zu verwechseln mit dem Restwert bei Leasingverträgen.

 

Sale-and-lease-back (SLB)

Das Investitionsgut ist bereits Eigentum des künftigen Leasingnehmers, der dieses dann an den Leasinggeber veräußert. Anschließend wird ein Leasingvertrag über die weitere Nutzung abgeschlossen. Das Leasingobjekt wechselt also nicht den Besitzer. Der Leasingnehmer muss gegenüber dem Leasinggeber sein Eigentum belegen, und dass das Investitionsgut frei von Rechten Dritter ist.

 

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